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BBK Nr. 12 vom

Coronahilfe durch zeitweilige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Karl Sikora

Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht bis (partiell) ausgesetzt. An diese Aussetzung hat er zudem Haftungs- und Insolvenzanfechtungsprivilegierungen geknüpft. Vor allem für Geschäftsleiter von Krisenunternehmen ist die genaue Kenntnis der neuen Regelungen von zentraler Bedeutung.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht ist bis ausgesetzt (§ 1 Satz 1 COVInsAG). Diese Aussetzung gilt allerdings nicht generell, sondern ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. So besteht die Antragspflicht ausnahmsweise fort, wenn:

  • die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder

  • keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseiti-gen (§ 1 Satz 2 COVInsAG).

Da unklar sein kann, ob einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, besteht zudem eine gesetzliche Vermutung. Demnach wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, ...