1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl = SozR 4-1500 § 51 Nr 12).
2. Die Geschäftsführer der Jobcenter und im Verhinderungsfall ihre bestellten Vertreter sind für die Ausübung des Hausrechts zuständig.
3. Zwar darf eine Behörde nicht jede unangemessene Äußerung eines Kunden zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Ein Hausverbot kann jedoch geboten sein, wenn der Dienstbetrieb durch erhebliches Fehlverhalten nachhaltig gestört wird und ein solches Fehlverhalten auch bei zukünftigen Besuchen zu erwarten ist.
4. Eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs in den Gebäuden eines Jobcenters ist gegeben, wenn ein Kunde in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv auftritt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAH-50363
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