BGH Beschluss v. - 4 StR 525/19

Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

Gesetze: § 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 25 KLs 41/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Festsetzung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Verfahrensrüge unzulässig; ihr wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden.

32. Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen    , haben keinen Bestand, weil das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat. Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur ‒ 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom ‒ 4 StR 129/17). Das Landgericht hat den Wert des eingezogenen Pkw, den der Angeklagte für 57.500 € erworben hatte, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.

43. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entzieht der von der Strafhöhe abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage.

54. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

65. Die Höhe des der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterworfenen Bargeldbetrages bedarf der Korrektur: Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 26.310 € beruht, wie die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkt hat (UA 32), auf einem Rechenfehler. Der Senat hat den zutreffenden Betrag (25.695 €) analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.

76. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

87. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB („können“) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 4 StR 375/11; vom ‒ 4 StR 718/93).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR525.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3049 Nr. 41
FAAAH-50288