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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 106/19 EFG 2020 S. 701 Nr. 10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 15 Abs. 1a

Aktivierung entstandener Honoraransprüche eines Steuerberaters aus unfertigen Leistungen

Teilnahme an Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung ist überwiegend privat veranlasst

Leitsatz

1. Ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hat die in seinem Steuerbüro angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse, Buchhaltungsarbeiten etc. durch Bildung eines Bilanzpostens „unfertige Leistungen” zu berücksichtigen. Soweit durch angefangene Arbeiten ein Vergütungsanspruch entstanden ist, hat sich bereits vor dessen Fälligkeit ein Wirtschaftsgut herausgebildet.

2. Die in Seminaren zur Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing vermittelten Kenntnisse sind, auch wenn sie der Einkünfteerzielung im Einzelfall förderlich sein mögen, überwiegend durch die private Lebensführung veranlasst. Weder sind die insoweit angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, noch kann in diesbezüglichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2020 S. 599
DStZ 2020 S. 386 Nr. 11
EFG 2020 S. 701 Nr. 10
EStB 2020 S. 275 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21803 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2020 S. 564
TAAAH-50240

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