Keine Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe im
auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr
Leitsatz
Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht allein deshalb rückgängig zu machen, weil der Betrieb im Laufe des auf das Wirtschaftsjahr
der Anschaffung des geförderten Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahrs aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzung des
§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist erfüllt, wenn das geförderte Wirtschaftsgut im auf das Jahr der Investition folgenden Kalenderjahr
wegen der Betriebsaufgabe zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1119 Nr. 16 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 GStB 2020 S. 121 Nr. 4 KÖSDI 2020 S. 21930 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1982 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2020 S. 524 WAAAH-50239
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