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FG München Beschluss v. - 4 V 2694/19 EFG 2020 S. 667 Nr. 9

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 182 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, ErbStG § 13a

Rechtsschutzbedürfnis bei der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids

Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Betriebsvermögen

Leitsatz

1. Bei der im Rechtsschutzverfahren gegen die Steuerfestsetzung gebotenen isolierten rechtlichen Betrachtung muss der Gesichtspunkt einer korrespondierenden künftigen Änderung des aktuell noch verbindlichen Grundlagenbescheids zunächst außer Betracht bleiben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids kann daher auch dann bestehen, wenn der streitgegenständliche Versicherungsanspruch zwar nicht mehr als Privatvermögen der Erblasserin zu erfassen wäre, dafür aber Eingang in die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils an einem Betriebsvermögen finden würde.

2. Ausnahmsweise können Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Lebensversicherungsvertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 667 Nr. 9
MAAAH-50238

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