Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Rechtsberatungen über das Onlineportal „JustAnswer”
Leitsatz
1. Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen über das Internet kommt es für die Frage, ob ein Onlineportal selbst Vertragspartner
eines Dritten (Kunden) wird, entscheidend darauf an, ob das Onlineportal in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss
zu erkennen gibt, dass es in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich
oder stillschweigend damit einverstanden erklärt.
2. Ein selbständiger Rechtsanwalt erbringt mit Beratungsleistungen über die Onlineplattform JustAnswer sonstige Leistungen
an den Kunden als Leistungsempfänger, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind. Nach den Geschäftsbedingungen des
Portals findet bei diesen Leistungen zum einen ein Leistungsaustausch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kunden und ein weiterer
Leistungsaustausch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Onlineanbieter statt.
3. Da der Rechtsanwalt aufgrund der Anonymität seiner Kunden nicht nachweisen kann, wo seine Kunden ansässig waren, und auch
keine Angaben zu einer ggf. vorliegenden Unternehmereigenschaft der Kunden gemacht hat, ist vorliegend vom Regelfall einer
Leistungserbringung an im Inland ansässige Privatpersonen auszugehen.
4. Der Auffassung, dass im Streitfall wegen einer (ggf. fingierten) Dienstleistungskommission vorliegend Empfängerin der Beratungsleistungen
des Rechtsanwalts die Onlineplattform „JustAnswer” gewesen und diese wiederum als Leistungserbringerin an die Endkunden anzusehen
sei, ist nicht zu folgen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 40 DStRE 2020 S. 1311 Nr. 21 EFG 2020 S. 805 Nr. 11 KÖSDI 2020 S. 21808 Nr. 7 CAAAH-50237
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