Bei durch Arbeitnehmertätigkeit begründeter doppelter Haushaltsführung eines auch unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen
sind die Familienheimfahrten im Hinblick auf die für die Zuordnung des PKW zum Unternehmensvermögen maßgebliche 10 %-Grenze
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als vollumfängliche Privatnutzung einzustufen
Leitsatz
1. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltführung stellen unternehmerische Fahrten dar und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.
2. Ist der Unternehmer neben einer unternehmerischen Entwicklungstätigkeit als Arbeitnehmer in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis
tätig und begründet er infolge der Anmietung einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes eine doppelte Haushaltsführung,
so sind die an den Wochenenden durchgeführten Familienheimfahrten im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit insgesamt
privat und auch nicht teilweise unternehmerisch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn an den Wochenenden zu Hause die unternehmerische
Entwicklungstätigkeit durchgeführt wird und in der Nähe des Familienwohnortes unternehmerische Termine stattfinden. Bei der
Beurteilung, ob der PKW, mit dem die Familienheimfahrten durchgeführt werden, im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu mindestens
10 % für das Unternehmen genutzt wird und unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dem Unternehmen zugeordnet werden kann,
sind die Fahrten zwischen der durch die Arbeitnehmertätigkeit veranlassten Zweitwohnung und der Familienwohnung daher nicht
als unternehmerisch anzusehen.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 41 DStRE 2020 S. 1319 Nr. 21 EFG 2020 S. 739 Nr. 10 SAAAH-50236
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