Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; der Steuerpflichtige kann daher die per
Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern
in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (Anschluss
an das zwischen den Beteiligten für das Vorjahr ergangene Senatsurteil , EFG
2018 S. 1944 sowie ; gegen ,
EFG 2019 S. 349).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 348 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21678 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2020 S. 2662 IAAAH-50235
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