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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 490/19 EFG 2020 S. 348 Nr. 5

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 2 S. 2, EStG § 9 Abs. 2 S. 1

Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

Ein Taxi ist ein „öffentliches Verkehrsmittel” im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; der Steuerpflichtige kann daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen (Anschluss an das zwischen den Beteiligten für das Vorjahr ergangene Senatsurteil , EFG 2018 S. 1944 sowie ; gegen , EFG 2019 S. 349).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 348 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21678 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2020 S. 2662
IAAAH-50235

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