Prüfung der 66 %-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG bei einem Angehörigenmietvertrag anhand der Vergleichsmiete einer weiteren vom
Steuerpflichtigen im selben Haus fremdvermieteten Wohnung und nicht anhand des örtlichen Mietspiegels
Leitsatz
Für die Beurteilung, ob bei Vermietung einer Wohnung an einen Angehörigen die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete
beträgt und deswegen insgesamt von einer entgeltlichen Vermietung im Sinne des in § 21 Abs. 2 EStG 2015 (i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes
2011, BGBl I 2011 S. 2131) auszugehen ist, kann auf die Miete abgestellt werden, die der Steuerpflichtige für eine weitere,
vergleichbare, im selben Haus liegende und an einen Dritten fremdvermietete Wohnung verlangt. Es besteht zumindest im Bereich
des § 21 Abs. 2 EStG 2015 kein absoluter Vorrang einer Ermittlung einer ortsüblichen Miete mit Hilfe des örtlichen Mietspiegels;
das gilt auch dann, wenn sich die Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels zugunsten des Vermieters auswirken würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 35 DStRE 2020 S. 1038 Nr. 17 DStZ 2020 S. 188 Nr. 6 EFG 2020 S. 1058 Nr. 15 EStB 2020 S. 409 Nr. 10 GStB 2020 S. 211 Nr. 6 KÖSDI 2020 S. 21889 Nr. 9 NWB-EV 2020 S. 289 Nr. 8 YAAAH-50234
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