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Abwehrkosten im Zusammenhang mit einem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks
Prozesskosten stellen weder Anschaffungskosten noch Werbungskosten dar
[i]Langenkämper, Werbungskosten Vermietung und Verpachtung, infoCenter, NWB PAAAB-04908 Die im Zusammenhang mit der (gescheiterten) Abwehr eines Schenkungswiderrufs entstandenen Prozesskosten stellen keine (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, auch wenn sich der Widerruf der Schenkung auf die erfolgreiche Rückübertragung eines vermieteten Immobilie richtet. Es handelt sich um Abwehrkosten, die in keinem Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehen, sondern dem Schutz des Vermögens dienen (, NWB BAAAH-49090).
I. Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
[i]Klägerin machte die Kosten des Rechtsstreits als Werbungskosten geltendDie Klägerin war seit 1971 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Miteigentümerin eines vermieteten Mehrfamilienhauses in ungeteilter Erbengemeinschaft. Im Jahr 1995 schenkte die Mutter ihren Kindern ihren Erbanteil, zu dem ein Mehrfamilienhaus in Z gehörte. Sie widerrief die Schenkung gegenüber der Klägerin im Jahr 2009 wegen groben Undanks gem. § 530 BGB. Daraufhin klagte die Mutter auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils an dem Mehrfamilienhaus in Z. Das Oberlandesgericht verurteilte die Klägerin auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils, weil der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks rechtmäßig gewesen war. Der ansc...