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Probeklausur im RVG zu § 15 Abs. 3 RVG
Diese RVG-Klausur ist für eine Zeit von 90 Minuten ausgelegt. Schreiben Sie die Klausur in 70 Minuten. Sie benötigen in der Prüfung ein bisschen mehr Zeit (Nervositätsfaktor). Bitte legen Sie sich eine Uhr daneben, damit Sie die Zeit im Auge behalten.
Allgemeines
§ 15 Abs. 3 RVG ist einer der wichtigen Bestandteile der RVG-Prüfung. Aber nicht nur § 15 Abs. 3 RVG ist wichtig. Machen Sie sich einmal die Mühe und lesen auch die anderen Nummern des § 15 RVG. Dort finden Sie wichtige Regeln, die Ihnen im Zweifel helfen können.
Beispiele
In § 15 Abs. 1 RVG steht z. B., dass mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit in dieser Angelegenheit abgegolten ist. Wenn der Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Tätigkeit beauftragt wird, bekommt er hierfür die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Selbst wenn der Anwalt über einen längeren Zeitraum in der Angelegenheit tätig ist und das möglicherweise jeden Tag, er bekommt nur die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Er kann diese Gebühr auch nur einmal verdienen. Dies steht in § 15 Abs. 2 RVG. Damit ist auch die Frage beantwortet, die ich beispielsweise öfters von Auszubildenden gestellt bekomme: Was ist, wenn der Anwalt zu mehreren Gerichtsterminen in ein und demselben Verfahren geht? Die Terminsgebühr entsteht nur einmal!
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