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Umsatzsteuer | Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen – auch zu Lasten der Unternehmer
Subunternehmer der Organ-GmbH der Klägerin hatten rückwirkend ihre Rechnungen i. S. des § 14 UStG durch Aufhebung des offenen Steuerausweises berichtigt, nachdem das Finanzamt die Meinung vertrat, es handele sich um Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 UStG, deren Umsatzsteuer die Klägerin schulde. Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug weiterhin geltend, weil nach ihrem Verständnis keine Bauleistungen vorlägen und die vorhandenen ursprünglichen Rechnungen deshalb richtig seien. Der BFH entschied mit Urteil v. , es müsse nicht geklärt werden, ob Bauleistungen vorlagen, weil die vorgenommenen Rechnungsberichtigungen zu Lasten der Klägerin zurückwirkten.
Der BFH hat einmal mehr die umsatzsteuerrechtliche Rückwirkung der Berichtigung von Rechnungen i. S. des § 14 UStG bestä...