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IWB Nr. 11 vom Seite 412

Die Ansässigkeit nach OECD-Musterabkommen

Steuerberater, Fachberater Internationales Steuerrecht, Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann, München

I. Grundlegendes

Erfüllt eine natürliche Person Merkmale für die Einkommen- und Ertragsbesteuerung in mehr als einem Staat, kann durch ein DBA eine etwaige Doppelbesteuerung vermieden oder zumindest reduziert werden. Grundlage der DBA ist hierbei das OECD-Musterabkommen in seiner letzten Fassung v.  (OECD-MA 2017). Als weitere Auslegungshilfe dient der Kommentar zum OECD-Musterabkommen 2017 (s. unter http://go.nwb.de/g1b5o).

[i]Ansässigkeit bemisst sich an Artikel 4Art. 4 OECD-MA 2017 regelt die Ansässigkeit einer Person im DBA-rechtlichen Sinne. Die Norm ist von zentraler Bedeutung für den persönlichen Anwendungsbereich des DBA nach Art. 1 OECD-MA 2017, da das Abkommen nur auf eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person anwendbar ist. Auch im Rahmen der Verteilungsnormen nach Art. 6–22 OECD-MA 2017 ist die Ansässigkeit durchgehend Kriterium für die Zuordnung von Einkünften zu einem der Vertragsstaaten.

II. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 – Anknüpfungspunkt unbeschränkte Steuerpflicht

[i]Abgestellt wird auf die persönliche Steuerpflicht der Person nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen StaatesNach der Grundregel in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 besteht eine Ansässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person in einem Vertragsstaat dann, wenn auch bestimmte Besteuerungsmerkmale nach dem innerstaatlichen Recht erfüllt sind. Der Verweis auf die Begriffsbestimmungen des nationalen Rechts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 OECD-MA 2017. Genannt werden hierbei Wohnsitz, stän...