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Einbeziehung von Subventionen in die Bemessungsgrundlage
In einer aktuellen Entscheidung vom führt der BFH aus, dass die über einen Betriebsfonds gezahlten Zuschüsse der EU zur Anschaffung von Investitionsgütern im Bereich der Landwirtschaft ein Entgelt von dritter Seite darstellen.
I. Leitsatz
Wenn eine Erzeugerorganisation i. S. von Art. 11 der VO Nr. 2200/96/EG bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an ihr angeschlossene Mitglieder weiterliefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, ist der Betrag, den ein Betriebsfonds i. S. des Art. 15 der VO Nr. 2200/96/EG an die Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, Teil der Gegenleistung für die Lieferung an die Erzeuger und daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C vom – C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847, DStR 2019 S. 2202).
II. Sachverhalt
Eine eingetragene Genossenschaft war als Großhändler für Obst, Gemüse und Kartoffeln tätig. Als „Erzeugerorganisation“ verkaufte sie die Erzeugnisse, die von ihren angeschlossenen Erzeugern angebaut wurden. Sie betrieb einen Betriebsfonds. Es handelte sich hierbei um ein Zweckvermögen des privaten Rechts, d...