Die Rückausnahme in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II setzt keine materielle Freizügigkeitsberechtigung bzw. kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU voraus. Vielmehr genügt der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren. Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer gilt der Aufenthalt eines EU-Ausländers solange als rechtmäßig, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat.
Fundstelle(n): TAAAH-49794
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