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FG München  v. - 7 K 3182/17 EFG 2020 S. 673 Nr. 9

Gesetze: KAGG 2001 § 43 Abs. 14 S. 1, KAGG 2001 § 43 Abs. 14 S. 2, KAGG 2001 § 43 Abs. 14 S. 3, KAGG 2001 § 40 Abs. 1 S. 1, KStG 2001 § 8b Abs. 2, KStG 2001 § 36 Abs. 7, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 76 Abs. 1, EStG 2001 § 52 Abs. 36 S. 2

Besteuerung von aus Wertpapier-Sondervermögen ausgeschütteten Gewinnen aus der Veräußerung von ausländischen Aktien im Veranlagungszeitraum 2001, die vor dem realisiert „Altveräußerungsgewinne”) und auf Ebene des Wertpapier-Sondervermögens thesauriert wurden: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 43 KAGG in der Fassung des UntStFG v.

Leitsatz

1. Soweit mit dem UntStFG vom § 43 Abs. 14 KAGG mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2001 rückwirkend dadurch geändert wurde, dass nach § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG in der Fassung des UntStFG die in § 40 Abs. 1 KAGG in der Fassung des StSenK vom angeordnete Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG von Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, in denen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften enthalten sind, nicht mehr auf Veräußerungen vor dem (Altveräußerungsgewinne) anzuwenden ist, ist diese Norm verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen, die vor der Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses zum UntStFG am beschlossen wurden und dem Anteilsinhaber des Wertpapier-Sondervermögens zugeflossen sind, noch die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG nach der Rechtslage des § 40 Abs. 1 KAGG in Verbindung mit § 43 Abs. 14 Satz 2 KAGG in der Fassung des StSenkG zur Anwendung kommt.

2. Bei der Regelung des § 43 Abs. 14 Satz 3 KAGG in der Fassung des UntStFG handelt es sich nicht lediglich um eine Klarstellung mit deklaratorischer Wirkung. Offen bleibt, ob die Vorschrift formell verfassungswidrig, d.h. unter Verletzung von Art. 20 Abs. 2, 76 Abs. 1 GG, verabschiedet worden ist.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 40
DStRE 2020 S. 1299 Nr. 21
EFG 2020 S. 673 Nr. 9
ZAAAH-49792

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