Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für im Ausland ansässige Unternehmer nicht anwendbar
umsatzsteuerlicher Ansässigkeits- und Betriebsstättenbegriff
Leitsatz
1. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) ist bei unionsrechtskonformer Auslegung auf Unternehmer beschränkt, die
im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Der Begriff der „Ansässigkeit” im Sinne des
§ 13b Abs. 7 UStG gilt auch im Rahmen des § 19 UStG.
2. Eine im Ausland wohnende Unternehmerin, die aufgrund eines Nießbrauchsrecht eine Eigentumswohnung im Inland vermietet und
gelegentlich bei der Wohnung vorbeischaut, hat im Inland keine feste Niederlassung als Voraussetzung für eine Betriebsstätte
und kann daher die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.
3. Eine Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts bestimmt sich weder nach der Definition der Abgabenordnung noch nach
den Definitionen in Doppelbesteuerungsabkommen, sondern gemäß Art. 43 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist hierfür der Begriff
der festen Niederlassung relevant. Hierfür ist grundsätzlich eine Unselbständigkeit gegenüber dem Unternehmen erforderlich,
sowie ein zureichender Mindestbestand an personellen und sachlichen Mitteln. Die feste Niederlassung muss in der Lage sein,
die Dienstleistungen autonom zu erbringen. Zudem muss ein hinreichender Grad an Beständigkeit vorliegen. Diese von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen finden sich für die Anwendung des Sitzortprinzips auch in Art. 11 Mehrwertsteuerverordnung.
4. Die von der Klägerin gegen das FG-Urteil eingelegte Revision wurde vom BFH durch als
unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAH-49790
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.