Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Telefonische Beratung als ärztliche Heilbehandlung
Steuerbefreiungen im Rahmen der Umsatzsteuer sind prinzipiell eng auszulegen. Dies gilt auch für den Bereich der Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG). Der EuGH hat nunmehr mit entschieden, unter welchen Umständen die telefonische Beratung unter die Befreiungsvorschrift fällt.
I. Streitfall
Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 14 UStG sind Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt und wenn sie von ärztlichen und arztähnlichen Berufen erbracht wird. Es bestanden Zweifel, ob diese Voraussetzungen für zwei Tätigkeitsbereiche der Klägerin erfüllt sind:
Zum einen unterhielt die Klägerin im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen ein Gesundheitstelefon. Krankenversicherte konnten sich darüber Ratschläge zu ihrer individuellen Versorgungssituation geben lassen. Es wurden Informationen über Arzneimittel erteilt, Therapiemöglichkeiten erklärt, Ärzte empfohlen und medizinische Fragen z. B. in den Bereichen Schwangerschaft und sportliche Betätigung beantwortet. Ferner gab es für Anrufer eine Reise- und tropenmedizinische Beratung. Bei ca. 2/3 der Fälle im Prüfungszeitraum lag bereits eine Krankheitsdiagnose vor, zu der Anrufer weite...