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Corona-Krise: Vereinfachtes Stundungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge nur noch für den Beitragsmonat Mai möglich
[i]Eilts, NWB 14/2020 S. 967Mit Rundschreiben 2020/197 v. hatte der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über die mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger, insbesondere mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung, abgestimmten Regelungen informiert, denen zufolge Arbeitgebern, die durch die Corona-Pandemie in erheblichem Maße finanziell geschädigt sind, ein vereinfachtes Verfahren zur Stundung abzuführender Sozialversicherungsbeiträge angeboten werden kann. Der GKV-Spitzenverband hat das vereinfachte Stundungsverfahren einmalig für die auf den Monat Mai 2020 entfallenden Beiträge verlängert.
I. Stundung im vereinfachten Verfahren nachrangig
[i]Härte trotz Inanspruchnahme anderer finanzieller Unterstützungen„Vereinfachtes“ Stundungsverfahren bedeutete in den vergangenen drei Monaten, dass die Stundung ohne Sicherheitsleistung erfolgte, Stundungszinsen nicht berechnet wurden und Säumniszuschläge sowie Mahngebühren ebenfalls nicht erhoben werden sollten. Voraussetzung für den Zugang zum vereinfachten Stundungsverfahren war, dass die Einziehung der fälligen Beiträge trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden war; hierfür wurd...