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NWB Nr. 23 vom Seite 1671

Digitale Haupt- und Gesellschafterversammlungen: Mehr als eine Antwort auf coronabedingte Kontaktverbote

Dr. Veronica R. S. Hoch

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1703Haupt- und Gesellschafterversammlungen wurden bisher überwiegend als Präsenzversammlungen durchgeführt. Trotz gesetzlicher Erleichterungen durch unionsrechtlich basierte Gesetzesänderungen war eine physische Zusammenkunft von Aktionären zwingend erforderlich, bei der GmbH wurde die Gestaltungsfreiheit für virtuelle Gesellschafterversammlungen häufig nicht genutzt. Als Folge der Corona-Pandemie sind physische Versammlungen gerade bei größeren Unternehmen kaum in Einklang mit den geltenden Abstandsregelungen durchführbar.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Virtuelle Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre

[i]Rein virtuelle Hauptversammlungen nach dem AktG unzulässigNach den Grundregeln des Aktienrechts üben die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Aktiengesellschaft (AG) in der Hauptversammlung aus (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktiengesetzAktG). Das Gesetz ermöglicht zwar, virtuelle Teilnahmemöglichkeiten mittels Satzung oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands einzuführen. Die Aktionärsrechte können hierbei jedoch umfassend beschränkt werden. Zudem bleiben rein virtuelle Hauptversammlungen unzulässig. Theoretisch zulässig wäre allerdings die virtuelle Zuschaltung sämtlicher Aktionäre unter Beschränkung der physischen Präsen...