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Corona-Krise: Bilanzierung von Plexiglas-Schutzscheiben
Leserfrage
In einem Einzelhandelsgeschäft werden im Rahmen der Corona-Krise zum Schutz des Personals Plexiglas-Schutzwände auf den Ladentheken installiert. Diese werden auf den Kassentischen fest verschraubt und mit Silikon abgedichtet. In einem weiteren Fall sind die Plexiglas-Schutzscheiben nicht fest auf der Ladentheke installiert, sondern sind mit Drähten in Dübeln an der Decke befestigt und hängen von dieser herab. Der Leser stellte die Frage: Wie ist die Investition steuerbilanziell zu behandeln? Kommt es darauf an, ob der Unternehmer von vornherein beabsichtigt, die Plexiglas-Scheiben nach dem Ende der Krise wieder abzunehmen und zu entsorgen, oder ob der Unternehmer die Scheiben aufheben will, um sie ggf. bei der nächsten Welle des Virus wieder zu installieren?
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Antwort
Eine Aktivierung der Plexiglas-Schutzscheiben als Ladeneinbauten, falls der Unternehmer Mieter ist, scheidet aus. Die auf der Ladentheke aufgeschraubten Plexiglas-Schutzwände werden nicht Gebäudebestandteil i. S. von § 94 Abs. 2 BGB und können daher weder als Einbauten bzw. Umbauten noch als Betriebsvorrichtungen aktiviert werden.
Dies gilt auch bei P...