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(Ver-)Schweigen und seine rechtlichen Folgen
I. Einführung
Auf den ersten Blick erscheint es merkwürdig, aus bloßer Passivität rechtliche Folgen ableiten zu wollen. Wer nichts tut, so könnte man meinen, schadet niemandem und muss also auch nicht damit rechnen, für etwas haftbar gemacht zu werden. So einfach liegen die Dinge indessen nicht. Das zeigt schon ein Blick in § 13 Abs. 1 StGB, wonach sich jemand durch ”Unterlassen” strafbar machen kann, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter ”Erfolg” nicht eintritt. Es liegt auf der Hand, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens beim Verschweigen eines schweren Unfallschadens trotz vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistung für den Mangel haftet. Dies gilt sogar dann, wenn dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
II. ”Schweigen” im bürgerlichen Recht
1. Schweigen beim Vertragsschluss
a) Allgemeines
Im Grundsatz gilt, dass Schweigen keinen rechtlichen Erklärungswert hat und folglich auch keine Folgen hieran geknüpft werden dürfen (Medicus, AT BGB, 8. Aufl. 2002, § 25 Rn. 345 S. 136). Dies gilt auch dann, wenn der Schweigende einen anderen (inneren) Willen hatte. Wird also z. B. ein Vertragsangebot mit Schweigen ”beantwortet”, so...