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Ertragsteuerliche Folgen der Corona-Gutscheine für abgesagte Freizeitveranstaltungen
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht
Sind wegen der COVID-19-Pandemie Freizeitveranstaltungen ausgefallen, für die bereits Eintrittskarten verkauft waren, bereitet eine mögliche Rückzahlung dem Veranstalter (Liquiditäts-)Probleme. Nun hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die es dem Veranstalter gestattet, zunächst zeitlich befristete Gutscheine auszustellen. Was diese Regelung bilanziell und ertragsteuerlich bedeutet, beleuchtet dieser Beitrag.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Die gesetzliche Neuregelung
Viele Veranstalter von Freizeitveranstaltungen müssen aufgrund der ausgefallenen Termine ihre Erlöse zurückzahlen. Der Gesetzgeber hat daher am das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)“ verabschiedet. Statt einer Barzahlung ist es nun möglich, für vor dem erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahmeberechtigungen dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Gutscheinregelung sind aber Veranstaltungen mit beruflichem Kontext, z. B. Fortbildungen oder Seminare.
Der Wert des Guts...