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Kindergeld für Pflegekinder
I. Ausgangslage
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der aktuellen Fassung zählen zu den einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern auch Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Stpfl. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den (leiblichen) Eltern nicht mehr besteht und der Stpfl. sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erhält der Stpfl. für derartige Kinder auch Kindergeld.
Nach bisheriger BFH-Rspr. (, BStBl 1992 II S. 20) war die Voraussetzung, dass der Stpfl. die Pflegekinder zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält, dann erfüllt, wenn die Pflegeeltern zumindest etwa 20 v. H. der gesamten Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen. Die Pflegeeltern sollen also nur dann z. B. Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie wenigstens teilweise mit Kosten belastet sind. Wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern lebte und betreut wurde, war nach der BFH-Rspr. dieses Unterhaltserfordernis stets als erfüllt anzusehen.
Nach dem Sozialgesetzbuch wird von den Jugendämtern an die Pflegeeltern Pflegegeld f...BStBl 2002 I S. 366