Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit einem anderen BgA zusammengefasst werden kann und wie Verluste des Breitband-BgA nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen sind, sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterung gilt hierzu Folgendes:
1. Anwendung des § 4 Abs. 6 KStG
Juristische Personen des öffentlichen Rechts begründen mit der Überlassung der gesamten passiven Infrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) an Netzbetreiber einen Verpachtungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG. Betreibt die juristische Personen des öffentlichen Rechts das BreitbandNetz selbst, liegt ein „aktiver“ BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG vor.
Der „Breitband-BgA“ ist ein Versorgungs-BgA im Bereich der Telekommunikation, allerdings kein Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG (vgl. Rdnr 13 des BStBl 2009 I S. 1303). Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG sind untereinander gleichartig (vgl. Rdnr. 4 letzter Satz des a.a.O.). Gleichartigkeit liegt auch vor zwischen den Versorgungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG und den BgA aus dem Bereich der Telekommunikation. Diese können somit nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zusammengefasst werden.
Ist nicht die juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine Eigengesellschaft im Bereich Breitband tätig, gilt Vorstehendes entsprechend. Überlässt die Eigengesellschaft nur Leerrohre an einen Betreiber des Breitbandnetzes, ist dies als eigenständige Sparte anzusehen. Auf diese Sparte sind die für Telekommunikations-BgA geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Damit liegt eine Versorgungssparte vor.
2. Einkommensermittlung des „Breitband-BgA“
Ein „Breitband-BgA“ ist kein BgA auf den § 8 Abs. 7 KStG anzuwenden ist. Seine Tätigkeiten können nicht unter § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG subsumiert werden.
Hinsichtlich möglicher Verluste eines „Breitband-BgA“ ist zu berücksichtigen, dass dieser regelmäßig für seine Investitionsvorhaben staatliche Zuwendungen erhalten wird (z. B. nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“). Derartige Zuwendungen sehen u.a. vor, dass die Netzinfrastruktur an Dritte veräußert werden soll. Hierin ist ein einheitliches Gesamtkonzept aus laufender Verpachtung (im Fall des Verpachtungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG) bzw. aus laufendem Betrieb (im Fall des „aktiven“ BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG) und anschließender Veräußerung zu sehen. Aus Sicht des Zuwendungsgebers wird mit dem Investitionsvorhaben eine schwarze Null angestrebt. Aus einem derartigen Gesamtkonzept resultiert aus dem laufenden Betrieb des „Breitband-BgA“ keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Wird das Investitionsvorhaben durch eine Eigengesellschaft durchgeführt, gilt Vorstehendes entsprechend.
Die Grundsätze unter 1. und 2. sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen
...
BMF v. - IV C 2 - S
2706/16/10002
Fundstelle(n):
JAAAH-49498