KAG NRW § 8a

II. Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 8a Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen [1]

(1) 1Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. 2Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Erstattung innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt.

(2) 1Das für Kommunales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Stichtag , ob die Regelungen in § 8 Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 1 bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom (GV NRW S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom (GV NRW S. 1346) geändert worden ist, führen. 2Maßstab für die Feststellung von Belastungen nach § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist ein Vergleich mit der bis zum bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage.

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ZAAAH-49497

1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. (GV NRW S. 155) mit Wirkung v. .