Keine steuerliche Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen
bei von vorn herein geplanter kurzfristiger unentgelticher Übertragung auf
den Mieter
Leitsatz
1. Die von der Rechtsprechung des BFH unterstellte Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung kommt dann
nicht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige die vermietete Immobilie - nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Erweiterungsarbeiten
- kurze Zeit nach tatsächlichem Mietbeginn unentgeltlich auf den Mieter (im Streitfall: Der Sohn des Vermieters) übertragt
und nicht festgestellt werden kann, dass die Übertragung auf einem neu gefassten Entschluss beruhte.
2. Wird dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung der Mietimmobilie erst später bei den Veranlagungsarbeiten des nachfolgenden
VZ bekannt, können bereits bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheide der Vorjahre noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) geändert werden. Die unentgeltliche Übertragung stellt insoweit eine sog. Hilfstatsache dar, die den sicheren
Schluss auf eine innere Haupttatsache (hier: Überschusserzielungsabsicht) zulässt. Da die einzelne Hilfstatsache nur ein Beweisanzeichen
(kein Beweismittel) und damit nicht selbst Tatsache i.S. des § 173 AO ist. kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung nicht
an.
3. Ein Mietverhältnis ist gemäß § 41 Abs. 2 AO für die Besteuerung unerheblich, wenn der Vermieter dem Mieter die Miete im
vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt, ohne
hierzu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein. Ein Beweisanzeichen für eine solche Vorauszahlung oder Rückzahlung
kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen.
Eine solche Konstellation kann gegeben sein, wenn die Ehefrau des Vermieters dem Mieter (Sohn) mit Wissen des Vermieters monatlich
beschränkt auf die Mietzeit einen Betrag in Höhe der zu zahlenden Miete als ”Unterstützungsleistung“ überweist.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 42 DStRE 2020 S. 1292 Nr. 21 EFG 2020 S. 1077 Nr. 15 GStB 2020 S. 263 Nr. 8 BAAAH-49252
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