Nach der Abladung von Schlachttieren auf einem Schlachthof bei der Schlachtung der Tiere und der weiteren Verarbeitung der
Tierbestandteile als Lebensmittel anfallende, den Lieferanten durch eine Pauschale abgezogene sog. „Vorkosten” des Schlachthofs
kein Entgelt für eigenständige umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen des Schlachthofes gegenüber den Lieferanten
Abladen der Tiere auf dem Schlachthof als für die Lieferung der Tiere maßgeblicher Zeitpunkt
Leitsatz
1. Die ab dem Zeitpunkt des Abladens der Tiere auf dem Betriebsgelände eines Schlachthofes im anschließenden Produktionsprozess
erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Verarbeitung (sog. „Vorkosten” des Schlachthofs wie z.B.
für Qualitätsmanagement, einschließlich der Veterinärkosten; Kosten für Betriebsprüfung – sog. Audits – durch Kunden des Schlachthofs;
Kosten für die Einhaltung erhöhter Hygienevorschriften; Erfassungskosten für die Rückverfolgbarkeit des Schlachtguts) dienen
internen Unternehmensabläufen des Schlachthofes, wenn der Schlachthof dadurch in seiner Sphäre liegende gesetzliche und vertragliche
Verpflichtungen erfüllt und diese Kosten seinen Lieferanten durch den Ansatz einer Pauschale von dem ermittelten Preis für
das gelieferte Fleisch pro Tier abzieht; die Aufwendungen stellen keine den leistenden Tiererzeugern gesondert zu berechnenden
sonstigen Leistungen (auch nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes oder eines Kommissionsgeschäfts) dar, sondern einen
im Wege des Einbehalts in Form der Pauschale preismindernd beim Einkauf der Tiere berücksichtigten Kostenfaktor der Tätigkeit
des Schlachthofs.
2. Die umsatzsteuerrechtliche Verschaffung der Verfügungsmacht der gelieferten Tiere an einen Schlachthof findet schon aufgrund
der umfassenden gesetzlichen Vorgaben für die Verarbeitung von Fleisch (z.B. Unterhalten einer gegenüber der zuständigen Behörde
anzeigepflichtigen Viehladestelle; unionsrechtlichen Vorgaben in den Verordnungen VO (EG) Nr. 852/2004, ABl.EG 2004, Nr. L
139, S. 1 VO (EG) Nr. 853/2004 ABl.EG 2004, Nr. 139, S.155; VO (EG) Nr. 854/2004, ABl.EG 2004, Nr. L 139, S. 206 und VO (EG)
Nr. 178/2002, ABl.EG 2002, Nr. L 31, S. 1, für die verschiedenen Sorgfaltsanforderungen bei der Schlachtung von Tieren und
deren weiteren Verarbeitung als Lebensmittel), auch dann zu dem Zeitpunkt des Abladens auf dem Betriebsgelände statt, wenn
nach den AGB des Schlachthofs bei den Schlachttieren der Eigentums- und Gefahrübergang erst zu dem (späteren) Zeitpunkt erfolgt,
in dem die gesetzliche Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstelle abgeschlossen und die Tiere freigegeben sind. Dies gilt
unabhängig davon, ob sich das angelieferte Vieh für den Schlachthof als werthaltig erweist. Die Verkäufer der Tiere haben
ab dem Zeitpunkt der Abladung der Tiere keine Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf ihre Liefergegenstände mehr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1020 Nr. 14 LAAAH-49198
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