"nachgeholte" gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Das Finanzamt
kann - im zeitlichen Rahmen der Feststellungsverjährung - nach Ergehen
von Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) Abgabenordnung (AO) über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Bescheide über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der Feststellung von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erlassen, da es sich hierbei
um voneinander selbständige Feststellungen handelt.
2. Ein Gewinnfeststellungsbescheid
kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer
Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen
und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten
Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Dies gilt gleichermaßen
für die einheitlich und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2a) AO wie für die gesonderte Feststellung nach § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b) AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 37 DStRE 2020 S. 1134 Nr. 18 NAAAH-49193
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