Bemühen des Steuerpflichtigen
um Akteneinsicht - Prozessverschleppungsabsicht Erteilung einer verbindlichen Zusage im Zusammenhang mit
einer bereits durchgeführten Außenprüfung - zeitlicher Zusammenhang
zwischen Zusage und Außenprüfung
Leitsatz
1. a) Der
Steuerpflichtige hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage
der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör auch tatsächlich
zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn er sich trotz rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig um eine Akteneinsicht
bemüht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit durch die
prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt.
b) Ein konkreter Verdacht der Prozessverschleppungsabsicht
kann sich daraus ergeben, dass ein Beteiligter wiederholt Anträge
auf Terminänderung stellt und Anträge auf Akteneinsicht bewusst
relativ kurz vor der mündlichen Verhandlung stellt.
2. a) Da
§ 204 AO die Erteilung einer verbindlichen Zusage nur im Zusammenhang
mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung regelt, muss ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Zusage und der Außenprüfung bestehen.
Welcher Zeitpunkt noch rechtzeitig ist, ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
b) Der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit einer
Außenprüfung wird von der Rechtsprechung als noch gewahrt angesehen,
wenn die Zusage kurz nach Erhalt des Prüfungsberichts beantragt
wird.
c) Nach Auswertung des Prüfungsberichts in Gestalt der
geänderten Steuerbescheide ist der zeitliche Zusammenhang zwischen
Zusage und Außenprüfung abzulehnen. Eine verbindliche Zusage darf
jedenfalls dann nicht mehr erteilt werden, wenn der konkrete Sachverhalt,
der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll, bereits
finanzgerichtlich überprüft wird.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 895 Nr. 13 DAAAH-49192
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