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IWB Nr. 10 vom Seite 397

Keine beschränkte Vermögensteuerpflicht für GmbH-Anteile mit spanischem Grundvermögen?

Aktuelle verbindliche Auskunft in Spanien gibt Hoffnung

Dr. Christian Kahlenberg und Willi Plattes

Im [i]Spanische Generaldirektion für Steuern, verbindliche Auskunft v. 14.11.2019 - V3178-19 (Spanisch) unter http://go.nwb.de/tjegcJahr 2011 hat Spanien die Vermögensteuer wieder eingeführt, der nicht nur Steuerinländer, sondern auch Steuerausländer (sog. Nichtresidente) unterliegen, sofern sie z. B. spanisches Grundvermögen besitzen. Der Vermögensteuerpflicht unterliegt nach spanischem Recht auch das indirekt über eine spanische Gesellschaft gehaltene Grundvermögen. Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurden ferner auch ausländische Gesellschaftsanteile der spanischen Vermögensteuerpflicht unterworfen, weil eine Besteuerung durch das DBA Spanien zulässig ist. Eine nationale Rechtsgrundlage fehlt aber dafür. Eine aktuelle verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuern gibt nun Hoffnung, dass ausländische Gesellschaftsanteile nicht der Vermögensteuer unterworfen werden können.

Kernaussagen
  • Die spanische Vermögensteuer erstreckt sich bei Steuerausländern (Nichtresidenten) auf in Spanien belegene Güter und Rechte. Hierzu zählen auch Anteile an spanischen Immobiliengesellschaften (Grundvermögensquote ab 50 %).

  • Anteile an ausländischen Gesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus spanischen Immobilien bestehen, wurden nach bisheriger Verwaltungspraxis ebenfalls der Vermögensteuer unterworfen, obwohl hierzu keine nationale Rechtsgrundlage besteht.

  • Mit einer aktuellen verbindlichen Auskunft bestätigt die spanische Generaldirektion für Steuern, dass für Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die über umfangreiches Immobilienvermögen (ab 50 % des Aktivvermögens) in Spanien verfügt, keine Vermögensteuerpflicht nach spanischem Recht besteht.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .