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Beruf | Haftung des Abschlussprüfers
Eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 332 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass Gegenstand der Prüfung eine nach Maßgabe des Handelsrechts vorgeschriebene Pflichtprüfung ist. Eine solche Pflichtprüfung liegt nicht vor, wenn die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte lediglich auf der Grundlage wertpapierrechtlicher Vorschriften über den notwendigen Inhalt eines Prospekts für die Emission einer Orderschuldverschreibung erforderlich ist.
Da der Wirtschaftsprüfer keine Pflichtprüfung nach § 332 Abs. 1 HGB durchgeführt hatte, konnte der klagende Anleger einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Wirtschaftsprüfer wegen der Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der [i] Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar ...