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Corona-Soforthilfe | Kein Anspruch bei privater Existenzgefährdung
Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden, wenn die Antragstellerin nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung ihres Unternehmens vorliegen würde, sondern sie sich auf eine private Existenzgefährdung beruft.
Nachdem die Bezirksregierung Köln den Antrag einer Solo-Selbständigen auf Gewährung von „NRW-Soforthilfe 2020“ i. H. von 9.000 € abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht die Auszahlung der Soforthilfe begehrt. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Krankenversicherungsbeiträge und sonstiger Lebensunterhaltskosten. Das Gericht ...