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NWB Nr. 21 vom Seite 1520

BFH zur Einteilung in Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer: Unterscheidung zwischen biologischem und rechtlichem Vater notwendig

Dr. Katrin Dorn

§ 15 ErbStG unterscheidet für die Einteilung von „Kindern“ zur betreffenden Steuerklasse zwischen Kindern, Stiefkindern, Schwiegerkindern und Enkelkindern. Mit Urteil v.  - II R 5/17 (NWB IAAAH-44212) hat der BFH nun gezeigt, dass als Kinder im Sinne der Steuerklasse I nur leibliche Kinder in Betracht kommen, wenn der Erwerb zugleich von dem rechtlichen Vater erfolgt. Sollte der biologische Vater jedoch nicht zugleich der rechtliche Vater des Kindes sein, so gilt das Kind „als ein übriger Erwerber“ und ist damit der Steuerklasse III zuzuordnen. Dies führt für die „unehelichen Kinder“ i. d. R. zu einer höheren Steuerbelastung, weil für Erwerbe der Steuerklasse III ein deutlich geringerer persönlicher Freibetrag (20.000 €, statt 400.000 €) gewährt wird und ein höherer Steuersatz (min. 30 %, max. 50 %, statt stufenweise von 7 % bis max. 30 %) angewendet wird.

Auch wenn dieses Urteil des BFH auf den ersten Blick überrascht, weil es hier zu einer scheinbaren Benachteiligung von „unehelichen“ gegenüber „ehelichen Kindern“ kommt, ist die Begründung des BFH überzeugend, weil gerade die Erb- und Pflichtteilsrechte an die rechtliche Vat...