Rettungsanker gesucht
Der Gutschein ist nur eine Möglichkeit
Überleben – für viele von den Corona-Einschränkungen betroffene Unternehmen derzeit das wichtigste Ziel überhaupt. Einige Branchen trifft es besonders hart: Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen fanden und finden zum Teil auch heute noch nicht statt, Flüge sind gestrichen und Pauschalreisen abgesagt. Eine Vielzahl von Eintrittskarten und Abonnements blieb daher ungenutzt. Jetzt droht den Veranstaltern eine nie dagewesene Welle von Rückerstattungsansprüchen. Keine Einnahmen bei gleichzeitigem Abfluss großer Bargeldsummen – das wäre für viele Veranstalter das wirtschaftliche Aus. Die Politik hat nach einem Rettungsanker gesucht und auch gefunden: der Gutschein! Mit dem am 14.5. vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat am zugestimmten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht erhalten die Organisatoren der Events die Möglichkeit, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, der dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden kann. Die Regelung gilt für alle vor dem erworbene Tickets und Abos, ist aber zeitlich befristet. Wird der Gutschein nicht bis zum eingelöst oder ist er aufgrund der persönlichen Situation des Kunden nicht zumutbar, muss der Veranstalter den Wert erstatten. Für gestrichene Flüge oder abgesagte Pauschalreisen gilt die gesetzliche Gutschein-Lösung nicht. Hier hatte die EU-Kommission ihr Veto eingelegt. Der Gutschein ist aber nur eine Möglichkeit, auf coronabedingte Leistungsstörungen zu reagieren. In Betracht kommen zum Beispiel auch Ersatzleistungen, Leistungsverschiebungen oder der Leistungsverzicht des Kunden. Doch ganz egal, welcher Rettungsweg beschritten wird, immer ist zu klären, ob Zahlungsansprüche der Vertragsparteien bestehen bzw. rückabzuwickeln sind und wie diese umsatzsteuerrechtlich korrekt zu behandeln sind. Antworten darauf gibt .
Noch härter als die Veranstaltungsbranche hat es viele Start-ups getroffen. Können sie wegen der Corona-Krise ihre zwingend notwendige Wachstumsstrategie nicht realisieren, drohen sie schnell finanziell auszutrocknen. Zwar haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen ein 2 Mrd. €-Maßnahmenpaket ausgearbeitet (s. dazu NWB 20/2020 S. 1466) und die ersten Gelder sollen jetzt schnell fließen. Doch für manche Start-ups ist das finanzielle Ende eher eine Frage von Wochen als von Monaten. Sie müssen neues Kapital aufnehmen, oft durch Veräußerung eines hohen Unternehmensanteils. Dabei droht der Untergang steuerlicher Verlustvorträge nach § 8c KStG. Ob § 8d KStG ein Rettungsanker für Start-ups sein kann? Dieser Frage gehen nach.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1513
NWB BAAAH-48925