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BPatG Beschluss v. - 30 W (pat) 809/18

Gesetze: § 4 GeschmMG 2004, § 1 Nr 4 GeschmMG 2004

Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" – zur Frage, ob ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt – Unterscheidung Sichtbarkeit und Einsehbarkeit – Erfordernis, dass das Bauelement während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs optisch wahrgenommen werden kann – die Unterseite eines Fahrradsattels ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrrads als Fortbewegungsmittel nicht sichtbar

Leitsatz

Fahrradsattel

1. Für die Frage, ob ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, ist ausschließlich auf den Zustand abzustellen, in dem das Bauelement in das komplexe Erzeugnis eingefügt, d.h. eingebaut ist.

2. Ein in ein komplexes Erzeugnis eingefügtes Bauelement ist nicht schon dann „sichtbar“, wenn es „einsehbar“ ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Bauelement gerade während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seitens des Endbenutzers oder auch Dritter optisch wahrgenommen werden kann.

3. In diesem Sinne ist die Unterseite eines Fahrradsattels bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrrads, d.h. während dessen Nutzung als Fortbewegungsmittel, weder für den Endbenutzer noch für Dritte sichtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:270220B30Wpat809.18.0

Fundstelle(n):
YAAAH-48897

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