EuGH-Vorlage: Einreihung
von Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen wurde und von
dem Fremdstoffe teilweise abgeschieden wurden
Leitsatz
Vorlagefragen:
1. Sind die
Erläuterungen zur Unterposition 1521 9099 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar,
soweit darin das Wort "geschmolzen" verwendet wird?
2. Falls die erste Vorlagefrage
verneint werden sollte: Ist der Begriff "roh" im Sinne der Unterposition
1521 9091 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Bienenwachs,
das im Ausfuhrland eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich
des Einschmelzens Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurden, wobei
noch Fremdkörper im Bienenwachs verbleiben, in diese Unterposition
einzureihen ist?
Fundstelle(n): SAAAH-48659
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