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BPatG Urteil v. - 5 Ni 15/18 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kinderrückhaltesystem" – zur Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 161 7160 (Streitpatent), das am 7. September 2009 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorität vom 8. September 2008 (NO 20083819) angemeldet worden ist. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2009 020 375.4 geführt. Es trägt die Bezeichnung: "Child restraint system-ISOFIX" und umfasst zehn Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:210120U5Ni15.18EP.0

Fundstelle(n):
XAAAH-48400

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