Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung nach § 8 Nr. 4 GewStG auch dann, wenn die GmbH & Co. KGaA mit dem Geschäftsführer,
der Kommanditist der persönlich haftenden GmbH & Co. KG ist, unmittelbar einen Anstellungsvertrag abschließt
Leitsatz
1. § 8 Nr. 4 GewStG ist eine Korrekturvorschrift zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Letztere Vorschrift hat den Zweck, eine Doppelbelastung
mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden; die Vergütung für die Geschäftsführung unterliegt danach nicht der
Körperschaftsteuer bei der KGaA. § 8 Nr. 4 GewStG stellt nunmehr sicher, dass auch dieser Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.
2. Gleichgültig ist, ob die Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten
(schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden.
3. Im Falle der unmittelbaren Anstellung eines Kommanditisten der persönlich haftenden GmbH & Co. KG als Geschäftsführer der
KGaA ist die Geschäftsführervergütung zunächst der GmbH & Co. KG als persönlich haftender und zur Geschäftsführung berufener
Gesellschafterin der KGaA als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Anschließend ist die
Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 2. Halbsatz EStG zuzurechnen.
4. Ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin eine zur Geschäftsführung
befugte GmbH ist, mindern Aufwendungen, die der Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung
der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht.
5. Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dahingehend, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn eine
Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters tatsächlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung
des Aufwands führen würde, schließt der Senat aus (Anschluss an , EFG 2006 S. 1923,
bestätigt durch , BFH/NV 2010 S. 462).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 32 DStRE 2020 S. 979 Nr. 16 EFG 2020 S. 788 Nr. 11 EStB 2020 S. 276 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 223 Nr. 7 KÖSDI 2020 S. 21804 Nr. 7 NAAAH-48289
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