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Ertragsteuerliche und buchhalterische Behandlung der Corona-Soforthilfen
Leserfrage
Gerade Solo-Selbständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor erheblichen existenziellen Problemen. Während diesen sog. „KMU“ oftmals sämtliche Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie insbesondere Miete oder Pacht sowie Löhne und Gehälter bestehen. Rücklagen sind oftmals schnell aufgebraucht, und ein Zugang zu Kreditmitteln ist erschwert. Mit einem Soforthilfeprogramm hat der Bund daher einmalige Soforthilfen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung gestellt, deren Umfang 50 Mrd. € umfasst und von den Bundesländern z. T. ergänzt wird.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Wie sind diese Einmalzahlungen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder in der Corona-Krise ertragsteuerlich und buchhalterisch zu behandeln?
1. Ertragszuschüsse
[i]Zuschuss ohne Gegenleistung steuerpflichtigEin Ertragszuschuss als Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung ist regelmäßig in voller Höhe erfolgswirksam zu vereinnahmen. Die landes- und bundesspezifischen Liquiditätssoforthilfen aufgrund der Corona-Krise sollen insbesondere laufende Betriebskosten abdecken und weisen dem Grunde nach keinen Zusammenhang mit Anschaffungs- od...