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Corona-Krise: Kann die Umsatzsteuer bei ausbleibender Miete berichtigt werden?
Leserfrage
Wegen der Corona-Krise sind viele Branchen in ihrer Existenz massiv bedroht. Viele Vermieter leiden ebenfalls unter der Corona-Krise, da Mieten ausbleiben. Maßnahmen zur Durchsetzung des Mietanspruchs sind dem Vermieter durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom genommen.
Sofern der Vermieter bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Sollbesteuerung nach § 13 UStG unterliegt, muss die Umsatzsteuer grundsätzlich auch dann an die Finanzbehörde abgeführt werden, wenn der Mieter die Miete bei Fälligkeit nicht entrichtet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Gibt es die Möglichkeit, die Umsatzsteuer bei Nichtzahlung der Miete zu berichtigen?
Antwort
Die Umsatzsteuer für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt (Miete) uneinbringlich geworden ist.
Eine Definition des Begriffs „Uneinbringlichkeit“ enthält das Gesetz aber nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüll...