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Beurteilung der Going Concern-Annahme in der Corona-Krise
Auswirkungen auf den aktuellen Jahresabschluss
Die Annahme, die Unternehmenstätigkeit kann auch künftig fortgesetzt werden, ist in wirtschaftlich guten Zeiten nur in Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt. Der Abschlussersteller kann deshalb üblicherweise auf dieser Basis arbeiten. Liegt ein Ausnahmefall aufgrund von gravierenden wirtschaftlichen Problemen vor, muss die Annahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) kritisch hinterfragt werden. Die staatlichen Beschränkungen mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Verbreitung des Coronavirus liefern ohne Frage einen Anlass, die Going Concern-Annahme einer besonderen Betrachtung zu unterziehen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung
Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden erfolgt nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB grundsätzlich unter der Annahme, die Unternehmenstätigkeit wird fortgeführt. Stehen dieser Annahme aber tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen, darf sie nicht unterstellt werden und die Bewertung muss abweichend erfolgen.
Bis zur Corona-Krise ist es üblich gewesen, bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen den Fortbestand anzunehmen:
Erzielung nachhaltiger Gewinne in der Vergangenheit,
auf...