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Corona-Pandemie: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen finanzieller Schwierigkeiten?
Voraussetzungen eines Vermögensverfalls und Maßnahmen zur Abmilderung der Mandantengefährdung
§ 46 StBerG (bzw. § 20 WPO für den Wirtschaftsprüfer und § 14 BRAO für den Rechtsanwalt) sieht diverse Gründe für den Widerruf einer Bestellung als Steuerberater vor, bspw. den Widerruf aufgrund der Unfähigkeit zur Berufsausübung wegen Krankheit, der Unvereinbarkeit einer (anderen) Tätigkeit mit dem Beruf, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Dieser Tage rückt der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls in den Fokus, da es im Rahmen der Corona-Pandemie vermehrt vorkommt, dass Mandanten nicht pünktlich zahlen und geplante Einnahmen wegbrechen. Die Kosten laufen dabei weiter. Einzelne Berufsträger geraten in Liquiditätsengpässe.
I. Widerrufsgrund des Vermögensverfalls
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetragen ist.
II. Wann liegt ein Vermögensverfall vor?
Ein V...