Schwere Körperverletzung: Notwendiges Maß eines Verlusts des Sehvermögens
Gesetze: § 226 Abs 1 Nr 1 Alt 1 StGB
Instanzenzug: LG Mosbach Az: 1 KLs 12 Js 455/16
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Verlust des Sehvermögens im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls bei einer dauerhaften Reduzierung der Sehfähigkeit auf einem Auge auf 2 % erfüllt ist (vgl. RGSt 71, 119, 120; 72, 321 sowie zum Resthörvermögen: , BGHR StGB § 226 Abs. 1 Schwere Folgen 4).
Graf
Jäger
Bellay
Radtke
Fischer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR569.16.0
Fundstelle(n):
AAAAH-48117