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NWB Nr. 19 vom Seite 1404

Neue Grundsätze für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen

[i] DStV, Online-Meldung v. 20.4.2020 Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze für die umsatzsteuerliche Qualifikation von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung geändert. Sie knüpft nicht mehr an das Ertragsteuerrecht an. Entscheidend ist stattdessen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt und ob bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll.

BMF-Scheiben vom

[i] BMF v. 18.3.2020, BStBl 2020 I S. 286 Gemäß (BStBl 2020 I S. 286; s. hierzu schon Robisch/Greif, NWB 16/2020 S. 1198, 1206 f.) entscheidet die einkommensteuerrechtliche Beurteilung S. 1405 [i]Robisch/Greif, NWB 16/2020 S. 1198, 1206 f.eines Leasingvertrags über einen Gegenstand – anders als bislang – nicht mehr über die umsatzsteuerliche Qualifikation als Lieferung oder sonstige Leistung. Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der [i]Klausel zum Eigentumsübergang auf den LeasingnehmerVertrag enthält ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Diese liegt auch dann vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält.

  • Aus [i]Keine echte wirtschaftliche Alternativeden Vertragsbedingungen geht hervor, dass das Eigentum am...