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Gebühren | Festsetzung des Geschäftswerts
Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.