1. Der Grundsatz, dass bei Vertretung eines Anwalts in eigener Sache in einem Spruchverfahren kein Rechtsschutzinteresse für eine Festsetzung des Geschäftswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren besteht, gilt nicht, sofern eine Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind.
2. Die Frage der Erstattungsfähigkeit etwaiger Kosten einer Rechtsanwaltsgesellschaft-mbH, die in einem Spruchverfahren Antragsteller vertritt, die zugleich ihre Organe und Namensgeber sind, ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AG 2020 S. 634 Nr. 16 NJW 2020 S. 10 Nr. 25 NJW-RR 2020 S. 760 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2020 S. 1403 WM 2020 S. 2395 Nr. 50 JAAAH-47852
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