Geltendmachung der Bauabzugsteuer
durch Nachforderungsbescheid nach Erlass eines Haftungsbescheids
Leitsatz
Die Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann
gegenüber dem Leistungsempfänger nicht mehr im Wege eines Nachforderungsbescheides
i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO geltend gemacht werden, wenn zuvor
ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch, wenn der Haftungsbescheid
unter Berufung auf § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen wurde.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 35 DStRE 2020 S. 1106 Nr. 18 EFG 2020 S. 785 Nr. 11 GmbH-StB 2020 S. 226 Nr. 7 PStR 2022 S. 176 Nr. 8 QAAAH-47786
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