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Track 09 | Gewerbliche Einkünfte: Rechtsanwalt wird als externer Datenschutzbeauftragter nicht freiberuflich tätig
Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. Es handelt sich auch um keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit. Die Tätigkeit ist zudem nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten zuzuordnen. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten der Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist ein gewerblicher Unternehmer. Auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. – Das hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden. Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten der Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.
Im Streitfall war ein selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest. Da der durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte Gewinn aus der Tätigkeit ca. 150.0...